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IBRRS 2021, 1219
Mit Beitrag
Architekten und Ingenieure
§ 7 Abs. 5 HOAI 2013 verstößt nicht gegen Europarecht: Keine Aussetzung bis zur EuGH-Entscheidung
LG Münster, Urteil vom 24.03.2021 - 116 O 1/18
1. Weder die Entscheidung des EuGH (IBR 2019, 436), noch das Vorlageverfahren des BGH (IBR 2020, 352) betreffen die Konstellation, in der eine unterhalb der Mindestsätze liegende Honorarvereinbarung gem. § 7 Abs. 5 HOAI 2013 formunwirksam ist und somit die sog. Mindestsatzfiktion eingreift.
2. § 7 Abs. 5 HOAI 2013 macht lediglich die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängig, nicht jedoch von der Vereinbarung zwischen den Mindest- und Höchstsätzen.
3. Ein nationaler Gesetzgeber kann an Honorarvereinbarungen Anforderungen im Hinblick auf die Form und den Zeitpunkt stellen.
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