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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2020 - 22 U 129/20
1. Auf eine Streitigkeit zwischen einem Bauträger und einem Erwerber wegen eines Überbaus findet nicht Werkvertragsrecht, sondern Kaufrecht Anwendung.
2. Der Überbau auf ein angrenzendes Grundstück begründet für den Erwerber der überbauenden Eigentumswohnung einen Rechtsmangel.
3. Die gemeinsame Vorstellung der Vertragsparteien, dass ein Überbau bis zur vorgesehenen Besitzübergabe auf die Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen werden soll, um einen Gleichlauf von überirdischem Eigentum und Eigentum an der darunterliegenden Grundfläche zu erreichen, gehört zur Geschäftsgrundlage des Bauträgervertrags.
4. Der Anspruch auf Vertragsanpassung oder ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aufgrund eines Rücktritts vom Vertrag wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage verjährt in zehn Jahren.
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