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IBRRS 2021, 1349; IMRRS 2021, 0511
Mit Beitrag
Internationales Baurecht
Kranmietvertrag mit belgischer (Bau-)Firma: Belgisches oder deutsches Recht anwendbar?
OLG Oldenburg, Urteil vom 27.03.2020 - 11 U 21/18
1. Wird ein ausländisches Unternehmen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben beauftragt, richtet sich das anwendbare Recht zunächst nach der ausdrücklichen oder konkludenten Rechtswahl der Parteien. Lässt sich eine Rechtswahl nicht feststellen, ist der "gewöhnliche Aufenthalt" des Unternehmens maßgeblich, der sich nach Art. 19 Rom-I-VO bestimmt.
2. Der "gewöhnliche Aufenthalt" kann nach Art. 19 Abs. 2 Rom-I-VO auch am Ort einer "Nebenniederlassung" liegen. Tritt ein ausländisches Unternehmen bei einem Bauvorhaben als "Repräsentanz Deutschland" auf, kann daher deutsches Recht anzuwenden sein.
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