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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Bonn, Urteil vom 18.03.2021 - 10 O 157/20
1. Der Mieter kann ein Kündigungsrecht nach § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB in Anspruch nehmen, wenn sich nach Schluss des Mietvertrags Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, schwer wiegend verändert haben, die Parteien den Vertrag nicht geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten und dem Mieter das Festhalten am unveränderten Vertrag, nicht zuzumuten ist.
2. Klare Anhaltspunkte für eine gesetzliche Risikozuordnung, nach der das pandemiebedingte Schließungsrisiko und die damit verbundenen Umsatzeinbußen, in jedem Fall von Mieterseite zu tragen wären, können nicht aus Art. 240 § 2 EGBGB gezogen werden. Das gilt erst recht, wenn die Parteien im Einzelfall eine vertragliche Risikozuordnung vorgenommen haben.
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