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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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KG, Urteil vom 15.10.2019 - 21 U 152/18
1. Vertragsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wenn sie für eine mindestens dreimalige Verwendung in Verträgen geschaffen sind. Der erste Anschein spricht dafür, dass Klauseln zur Mehrfachverwendung vorformuliert sind, wenn in einem Bauvertrag Vertragsklauseln weitgehend allgemein und abstrakt gehalten sind.
2. Für die Erfüllung des Mehrfachkriteriums kommt es nicht auf die tatsächliche Verwendung an. Vielmehr reicht die Absicht aus, inhalts-, nicht unbedingt wortgleiche Klauseln mehrfach zu verwenden. Nicht die grammatikalische und orthographische Gleichheit massenhaft verwendeter Regelungen begründet deren Kontrollfähigkeit, sondern die massenhafte Verwendung eines inhaltlich gleichbleibenden Regelungsmodells.
3. Die Verpflichtung eines Auftragnehmers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, zur Sicherung von Vertragserfüllungsansprüchen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, ist unwirksam (Anschluss an BGH, IBR 2002, 414).
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