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IBRRS 2021, 2364
Mit Beitrag
Bausicherheiten
Verzicht auf Einrede der Anfechtbarkeit: Sicherungsabrede unwirksam!
LG Hannover, Urteil vom 02.06.2021 - 14 O 222/20
1. Eine vom Auftraggeber gestellte Sicherungsabrede, nach der der Auftragnehmer einen 5 %-igen Bareinbehalt zur Sicherung von Mängelansprüchen durch eine Bürgschaft ablösen kann, in der der Bürge auf die Einrede der Anfechtbarkeit verzichten muss, benachteiligt den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben.*)
2. Eine solche Sicherungsabrede ist insgesamt unwirksam.*)
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