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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VGH Bayern, Beschluss vom 20.07.2021 - 9 ZB 20.2227
1. Ein Anspruch auf Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans setzt voraus, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt sind.
2. Die Grundzüge der Planung ergeben sich aus der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden und in ihnen zum Ausdruck kommenden planerischen Konzeption. Beim Bebauungsplan manifestieren sich die Grundzüge in den seine Hauptziele umsetzenden Festsetzungen.
3. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto näher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist.
4. Aus der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens ergibt sich keine Bindungswirkung für die Baugenehmigungsbehörde.
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