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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.08.2020 - 11 U 75/19
1. Der Auftragnehmer hat nach der Kündigung Anspruch auf Vergütung seiner erbrachten Leistungen. Bei einem Einheitspreisvertrag sind danach die ausgeführten Leistungen nach dem vertraglich zu Grunde gelegten Leistungsverzeichnis abzurechnen. Maßgeblich sind die bis zur Kündigung tatsächlich erbrachten Mengen.
2. Mängel der Leistung stehen der Fälligkeit des Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nicht entgegen. Die Kündigung des Bauvertrags führt zu einem Abrechnungsverhältnis, mit dem der Auftraggeber seinerseits seine Gegenansprüche beziffern und geltend machen kann.
3. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteiligt eine Regelung, die dem Auftraggeber die Geltendmachung einer Vertragsstrafe zu einem beliebigen Zeitpunkt gestattet, den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
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