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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Hamburg, Beschluss vom 16.08.2021 - 2 Bs 182/21
1. Für Wohnungsbauvorhaben in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a BauGB bestimmt ist, stellt der Befreiungstatbestand nach § 31 Abs. 3 BauGB die gegenüber Absatz 2 der Vorschrift sachlich speziellere Regelung dar.*)
2. Angesichts der auch in der Gesetzesbegründung hervorgehobenen Funktion des hinzugetretenen Befreiungstatbestands nach § 31 Abs. 3 BauGB, die Bindungswirkung der planerischen Konzeption bzw. ihrer Grundzüge bei der Erteilung einer Befreiung gegenüber § 31 Abs. 2 BauGB zu lockern, ist nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen dieses Merkmals nicht zu betrachten, ob die Grundzüge der Planung berührt werden.*)
3. Die für § 31 Abs. 2 BauGB geltende Feststellung, dass angesichts des dichten Gefüges materieller Tatbestandsvoraussetzungen nur ein geringer Spielraum für die Ermessensausübung verbleibt, lässt sich auf § 31 Abs. 3 BauGB nicht übertragen. Den im Vergleich zu § 31 Abs. 2 BauGB gelockerten materiellen Anforderungen von § 31 Abs. 3 BauGB auf Tatbestandsseite stehen ein größerer Ermessensspielraum der Bauaufsichtsbehörde bei der Inanspruchnahme dieser Ermächtigungsgrundlage, ein weiterer Kreis ermessensrelevanter städtebaulicher Erwägungen und damit höhere Anforderungen an die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens gegenüber.*)
4. Das Beschwerdegericht hat eine zuGunsten der Beschwerdeführerin wirkende, nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eintretende Änderung der Rechtslage nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu berücksichtigen, wenn die Beschwerdeführerin ihrer fristgebundenen Darlegungspflicht nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO nachgekommen ist, indem sie innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist schlüssig die Erschütterung entscheidungserheblicher Annahmen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses aufgrund der bevorstehenden Rechtsänderung dargelegt hat, und die Rechtsänderung nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist in Kraft getreten ist, mit der Folge, dass sie im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts anzuwendendes Recht ist.*)
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