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IBRRS 2021, 3309; IMRRS 2021, 1226
Mit Beitrag
Wohnungseigentum
Wer darf Eigentümerversammlung einberufen?
AG Tettnang, Urteil vom 09.02.2021 - 8 C 95/21 WEG
Grundsätzlich ist lediglich der Verwalter berechtigt und auch verpflichtet, die Versammlung der Wohnungseigentümer mindestens einmal im Jahr einzuberufen (§ 24 Abs. 1 WEG). Wenn der Verwalter entweder gänzlich fehlt oder sich pflichtwidrig weigert, eine Versammlung einzuberufen, kann die Versammlung auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen werden (§ 24 Abs. 3 WEG).
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