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OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.11.2021 - 8 W 3833/21
1. Wird ein Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (hier: mangels rechtlichem Interesse) als unzulässig zurückgewiesen, hat das Gericht von Amts wegen eine Kostenentscheidung treffen und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Insofern wird der Grundsatz, dass im selbständigen Beweisverfahren keine isolierte Kostenentscheidung erfolgt, durchbrochen.
2. Unterbleibt eine isolierte Kostenentscheidung, ist diese auf Antrag nachzuholen.
3. Die Ablehnung einer (nachgeholten) Kostengrundentscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
4. Die Anordnung der Klageerhebung kann auf Antrag nur "nach Beendigung der Beweiserhebung" erfolgen, d. h. nach der vollständigen sachlichen Erledigung der Beweisaufnahme. Für den Erlass einer Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO gilt Entsprechendes. Voraussetzung ist, dass jedenfalls irgendein Beweis erhoben wurde.
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