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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.09.2021 - 19 Verg 4/21
1. Der unterlegene Beteiligte hat die Rechtsanwaltskosten des Gegners zu tragen, wenn die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten notwendig war.
2. Wegen der Schwierigkeit des Vergaberechts, der kontradiktorischen Ausgestaltung des Nachprüfungsverfahrens und der Eilbedürftigkeit des Vortrags in Vergabesachen ist die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten nicht nur ausnahmsweise bei ungewöhnlichen Konstellationen als notwendig zu erachten. Das gilt auch für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Auftraggeber.
3. Hat das Nachprüfungsverfahren schwerpunktmäßig auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen zum Gegenstand, besteht für den öffentlichen Auftraggeber im Regelfall keine Notwendigkeit, anwaltlichen Beistand hinzuzuziehen. In seinem originären Aufgabenbereich muss er sich die notwendige Sach- und Rechtskenntnis grundsätzlich selbst verschaffen.
4. Streiten die Verfahrensbeteiligten darüber, wer Auftraggeber für die zu vergebende Leistung sein soll, über die Anforderungen an die Versendung der Mitteilung nach § 134 GWB in Textform und über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses des Antragstellers aus dem Vergabeverfahren, nachdem dieser erst nach Angebotsabgabe für verschiedene Leistungen Nachunternehmer benannt hat, geht dies über einfach gelagerte, auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen hinaus.