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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.03.2020 - 13 U 198/18
1. Die Parteien eines Bauvertrags können übereinstimmend durch konkludentes (schlüssiges) Handeln auf die vertraglich vorgesehene förmliche Abnahme verzichten.
2. Eine konkludente Abnahme ist anzunehmen, wenn die Bauleistungen nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertig gestellt sind und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Billigung seiner erbrachten Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf.
3. Übersendet der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Schlussrechnung und bezahlt der Auftraggeber diese nach einer angemessenen Prüfungsfrist (hier: vier Monate für Rohbauarbeiten) vorbehaltlos und vollständig, liegt darin die konkludente Abnahme.
4. Das Angebot des Auftragnehmers, aufgetretene Differenzen über vom Auftraggeber gerügte Mängel gütlich beizulegen, stellt kein verjährungshemmendes Anerkenntnis dar.
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