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IBRRS 2021, 3652; IMRRS 2021, 1362
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Wohnraummiete
Vermietung nur zum vorübergehenden Gebrauch?
LG Berlin, Urteil vom 21.09.2021 - 65 S 36/21
1. Für die Bewertung, ob es sich um eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch i.S.v. § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB handelt, ist neben dem zeitlichen Moment der vereinbarte Vertragszweck maßgeblich.
2. Eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch liegt typischerweise bei Hotelzimmern, Ferienwohnungen oder Ferienhäusern vor, die (vorübergehend, für kurze Zeit) zu Urlaubszwecken gemietet werden.
3. Wollen die Mieter ihren ausschließlichen Lebensmittelpunkt in der Wohnung begründen, liegt keine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch vor.
4. Per Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann ein Mietverhältnis der Anwendung der Mieterschutzvorschriften nicht entzogen werden.
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