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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VerfGH Thüringen, Beschluss vom 06.10.2021 - VerfGH 7/21
1. Die Fachgerichte sind verpflichtet, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist stets nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen. Es gibt keine allgemeingültigen Zeitvorgaben.
2. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind insbesondere die Art des Verfahrens und die Wichtigkeit der Sache für die Parteien, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Materie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie, sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen.
3. Ein seit mehr als 13 Jahren anhängiger Bauprozess dürfte den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Justizgewährung nicht gerecht werden.
4. Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer es versäumt hat, eine Klage auf angemessene Entschädigung für infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens erlittene Nachteile zu erheben.
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