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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Sachsen, Beschluss vom 06.10.2021 - 1/SVK/030-21
1. Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung sind nach § 127 Abs. 5 GWB und § 52 Abs. 3 SektVO in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen aufzuführen. Diese Bekanntmachungspflicht ist weitreichend und umfasst auch Unterkriterien. Den Bietern sind daher neben den Zuschlagskriterien auch alle Unterkriterien (auf allen Ebenen), Gewichtungsregeln oder Bewertungsmatrizen, die der Auftraggeber aufgestellt hat, um die eingehenden Angebote zu bewerten, bekannt zu machen.*)
2. Aus der Regelung des § 15 Abs. 4 SektVO (bzw. § 17 Abs. 11 VgV) zum Verhandlungsverfahren ergibt sich, dass der öffentliche Auftraggeber den Auftrag nur dann auf der Grundlage der Erstangebote vergeben kann, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn er sich in der Auftragsbekanntmachung diese Möglichkeit vorbehalten hat. Ohne einen solchen Vorbehalt dürfen Bieter davon ausgehen, dass zumindest eine Verhandlungsrunde durchgeführt wird und sie Gelegenheit zur Abänderung und Verbesserung des Angebots haben werden.*)
3. Dem weiten Beurteilungsspielraum des Auftraggebers bei der Wertung von Präsentationen steht als Kehrseite eine Dokumentationspflicht mit hohen Anforderungen gegenüber.*)