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IBRRS 2021, 3717; IMRRS 2021, 1391; IVRRS 2021, 0597
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Prozessuales
Sachliche Zuständigkeitsbestimmung bei Verbindung von WEG- und ZPO-Sache?
OLG Celle, Beschluss vom 07.01.2021 - 18 AR 33/20
1. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bezieht sich nicht nur auf die örtliche Zuständigkeit, sondern in entsprechender Anwendung auch auf die sachliche Zuständigkeit und findet auch für den Fall der Verbindung einer Wohnungseigentumssache mit einem sonstigen streitigen ZPO-Verfahren Anwendung.*)
2. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gilt für alle Formen der Streitgenossenschaft.*)
3. Die Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hat nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit zu erfolgen. Grundsätzlich ist ein Gericht zu bestimmen, an dem einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat bzw. für die Hauptsache hätte.*)
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