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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG München, Urteil vom 19.09.2019 - 28 U 1508/19 Bau
1. Verpflichtet sich ein Fliesenleger vertraglich dazu, für die in den einzelnen Räumen durchzuführenden Fliesenarbeiten eine Ansetz- und Verlegeplanung zu erstellen, ist diese denklogisch vor Beginn der Verlegearbeiten zu erstellen und dem Auftraggeber vorzulegen.
2. In einem VOB-Bauvertrag sind die in § 8 VOB/B genannten Kündigungstatbestände nicht abschließend, die Möglichkeit einer Kündigung aus sonstigen wichtigen Gründen bleibt hiervon unberührt.
3. Weigert sich der Fliesenleger ernsthaft und endgültig, die geschuldete Leistung Ansetz- und Verlegeplanung zu erbringen, kann der Auftraggeber den Bauvertrag aus wichtigem Grund kündigen.
4. Eine Kündigung muss grundsätzlich nicht begründet werden. Der Kündigende bleibt auch an etwa geäußerte Kündigungsgründe nicht gebunden. Die Kündigung aus wichtigem Grund muss diesen nicht benennen.
5. Besteht ein benannter Grund nicht oder ist keiner benannt, kann der Auftraggeber auch später zur Rechtfertigung der Kündigung noch (andere) tatsächlich bestehende Gründe nachschieben. Es kommt allein darauf an, ob objektiv ein Grund zur außerordentlichen Kündigung bestand.
6. Kündigungsgründe können nicht beliebig nachgeschoben werden. Jeder nachgeschobene Grund muss rückblickend die außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
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