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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Hamburg, Urteil vom 27.11.2020 - 8 U 147/19
1. Wird ein Architekt im Jahr 2010 mündlich mit Architektenleistungen beauftragt, greift die Vermutungswirkung des § 7 Abs. 5 HOAI 2009 ein, wonach der Mindestsatz der HOAI zwischen den Parteien als vereinbart gilt, wenn bei Auftragserteilung nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
2. Das Urteil des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) steht einer Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI 2009 nicht entgegen, weil es nur die HOAI 2013 betrifft.
3. Es ist nicht treuwidrig, wenn ein Architekt sich auf die Geltung der Mindestsätze der HOAI 2009 beruft, obwohl mündlich eine abweichende Honorarabrede getroffen wurde und der Geschäftsführer des Auftraggebers nur unzureichend Deutsch spricht.
4. Der Architekt hat die Pflicht, den Auftraggeber vor der Beantragung eines Vorbescheids darüber zu informieren, dass dieser nicht positiv beschieden werden kann, falls dies für den Architekten ohne weiteres erkennbar ist.
5. Verlangt der Auftraggeber vom Architekten Schadensersatz mit der Begründung, die Umsetzung des Umbaus habe sich durch ein betrügerisches Verhalten um mehrere Monate verzögert, weshalb er gehindert gewesen sei, das Gebäude zwischenzeitig anderweitig zu vermieten, muss er konkret vortragen, an wen Flächen oder Räumlichkeiten vermietet werden sollten und welche Miete dafür gezahlt worden wäre.