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IBRRS 2021, 3760
Mit Beitrag
Architekten und Ingenieure
Teilannahme durch Bezahlung der Teilschlussrechnung!
OLG Jena, Urteil vom 02.08.2019 - 4 U 217/16
1. Enthält ein (General-)Planervertrag eine Regelung, wonach "die Teilabnahme der LP 8 vereinbart wird", kann eine (Teil-)Abnahme einschließlich der Leistungsphase 8 auch konkludent durch die vorbehaltlose Zahlung der (Teil-)Schlussrechnung erfolgen.
2. Die Möglichkeit einer Teilabnahme kann auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden.
3. Noch ausstehende Restleistungen stehen der Annahme einer konkludenten (Teil-)Abnahme des Architektenwerks dann nicht entgegen, wenn der Auftraggeber bereit ist, das Werk auch ohne diese Restleistungen als im Wesentlichen vertragsgerecht zu akzeptieren.
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