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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Rostock, Beschluss vom 11.11.2021 - 17 Verg 5/21
1. Die (ausdrückliche) Feststellung einer Verletzung des Antragstellers in seinen Bieterrechten erfolgt nur, soweit in § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB die Möglichkeit eingeräumt ist, statt des ursprünglich angestrebten Tuns oder Unterlassens der Vergabestelle die Feststellung zu beantragen, dass das abgeschlossene Vergabeverfahren zu seinem Nachteil fehlerhaft war.
2. Kommt der ungeschriebene Rechtsbehelf einer Gegenvorstellung gegen eine gerichtliche Entscheidung trotz fehlender Rechtsmittelklarheit überhaupt in Betracht, kann er von vornherein nur zulässig sein, soweit damit die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts moniert wird, die nicht bereits in den Anwendungsbereich der Anhörungsrüge fällt, oder wenn mit ihm ein Verstoß gegen das Willkürverbot geltend gemacht wird.
3. Mit der Gegenvorstellung kann keine fehlerhafte Rechtsanwendung im Übrigen gerügt werden, weil insoweit dem Justizgewährungsanspruch bereits durch die Überprüfung des Begehrens im Nachprüfungsverfahren und erst Recht durch eine anschließend ergangene Beschwerdeentscheidung genüge getan ist.