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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Berlin, Beschluss vom 13.08.2021 - VK B 1-62/20
1. Die Prüfung eines ungewöhnlich niedrig erscheinenden Angebots muss darauf gerichtet sein, eine gesicherte Erkenntnisgrundlage für die zu treffende Entscheidung über die Ablehnung eines Angebots zu schaffen und hat sich insofern auf die bedeutsamen Einzelfallumstände zu erstrecken, die Aussagen über die Auskömmlichkeit des Gesamtpreises erlauben, wenngleich den Anforderungen an den zu erreichenden Grad der Erkenntnissicherheit durch den Grundsatz der Zumutbarkeit Grenzen gesetzt sind.
2. Dem Auftraggeber steht ein Ermessen zu, auch bei verbleibenden Restzweifeln an der Auskömmlichkeit des Angebots den Zuschlag auf ein Angebot zu erteilen das möglicherweise nicht auskömmlich ist. Entscheidend ist die fehlerfreie Beurteilung durch den Auftraggeber, ob durch eine Unauskömmlichkeit des Angebots Gefahren für die wettbewerbsgerechte Durchführung des Auftrags entstehen.
3. Bei der Beurteilung der Anforderungen an eine zufriedenstellende Aufklärung berücksichtigt der Auftraggeber Art und Umfang der im konkreten Fall drohenden Gefahren für eine wettbewerbskonforme Auftragserledigung. Dabei gilt für die Darlegungstiefe des Auftraggebers, dass diese umso höher sein muss, je eher die Art des Auftrages für den Auftragnehmer Risiken für die Erbringung des Auftrags birgt.
4. Eine zunächst ungenügend durchgeführte Aufklärung kann im Nachprüfungsverfahren nachgeholt werden.
5. Kann aus der Natur der Sache heraus nicht mit Sicherheit aufgeklärt werden, ob das Angebot auskömmlich ist, aber jedenfalls auch bei Unauskömmlichkeit keine Risiken für die Auftragsdurchführung bestehen, ist der Auftraggeber nicht daran gehindert, den Zuschlag auf ein möglicherweise nicht auskömmliches Angebot zu erteilen.