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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG München, Beschluss vom 09.07.2020 - 28 U 3243/19 Bau
1. Der Architekt ist verpflichtet, die Gebäudeplanung so zu erstellen, dass ein ausreichender Schutz des Bauwerks vor zulaufendem Oberflächenwasser gewährleistet ist. Er hat sich im Rahmen der Grundlagenermittlung bzw. spätestens der Vorplanung mit den Geländeverhältnissen zu befassen.
2. Kann der Architekt nicht selbst beurteilen, ob ein Wunsch zu Auftraggebers angesichts der Geländeverhältnisse realisierbar ist, muss er darauf hinweisen bzw. darauf hinwirken, dass der Auftraggeber einen Sonderfachmann einschaltet.
3. Ergeben sich aus dem Umstand, dass auf den Nachbargrundstücken Aufschüttungen sind, möglicherweise Auswirkungen auf den Ablauf von Oberflächenwasser auf das Baugrundstück, ist der Architekt verpflichtet, den Auftraggeber darüber aufzuklären und mögliche Lösungswege aufzuzeigen, mit denen der notwendige Schutz gegen zulaufendes Oberflächenwasser erreicht werden kann.
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