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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Berlin, Beschluss vom 18.08.2021 - VK B 1-15/21
1. Schreibt der Auftraggeber die Beschaffung Rechtsberatungsleistungen im Bereich des Vergaberechts aus, sind landesrechtliche Besonderheiten (hier: bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen nach Berliner Haushaltsrecht) als "Spezialregelungen" anzusehen, die in Form von Erfahrungen in diesem Rechtsgebiet als Wertungskriterium gefordert werden können.
2. Ein Bieter verliert in den Fällen, in denen er auf die Abgabe eines Angebots verzichtet, grundsätzlich die Möglichkeit, den Zuschlag zu erhalten, so dass der Verzicht auf eine Angebotsabgabe darauf hindeutet, dass das Interesse an den Auftrag nicht länger besteht.
3. Das für die Antragsbefugnis erforderliche Interesse am Auftrag kann aber unter Umständen auch dann vorliegen, wenn der Antragsteller kein Angebot abgegeben hat, gleichwohl aber am Teilnahmewettbewerb beteiligt war und zusätzlich im Rahmen der Angebotserstellung konkrete Nachfragen an die Vergabestelle gerichtet hat.
4. Die Antragsbefugnis beschränkt sich in diesen Fällen auf die Geltendmachung derjenigen Fehler im Vergabeverfahren, die der Antragsteller in tatsächlicher Weise von der Erstellung und Abgabe eines Angebots abgehalten haben könnte.