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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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EuG, Urteil vom 01.12.2021 - Rs. T-546/20
1. Die Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, die Seriosität eines Angebots zu prüfen, ergibt sich dann, wenn zuvor Zweifel an seiner Verlässlichkeit bestanden, da verhindert werden soll, dass ein Bieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wird, ohne dass er die Möglichkeit gehabt hätte, den Inhalt seines ungewöhnlich niedrig erscheinenden Angebots zu begründen.
2. Zweifel an der Seriosität eines Angebots liegen insbesondere vor, wenn es ungewiss erscheint, ob zum einen ein Angebot die Rechtsvorschriften im Bereich der Vergütung des Personals, der Sozialversicherungsbeiträge, der Einhaltung der Bestimmungen über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und des Verkaufs unter Selbstkosten des Landes beachtet, in dem die Dienstleistungen erbracht werden müssten, und ob zum anderen der angebotene Preis alle mit den technischen Aspekten des Angebots einhergehenden Kosten umfasst.
3. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, seine Entscheidungen so zu begründen, dass der Einzelnen in die Lage versetzet wird, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, vor Gericht zu gehen. Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen zum einen der Begründungspflicht und zum anderen dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf.
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