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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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KG, Urteil vom 23.03.2021 - 7 U 168/19
1. Die Parteien sind bis zum Abschluss des endgültigen Vertragsschlusses grundsätzlich in ihren Entschließungen frei, und zwar auch dann, wenn der andere Teil in Erwartung des Vertrages bereits Aufwendungen gemacht hat.
2. Eine Ersatzpflicht besteht nur dann, wenn eine Partei die Verhandlungen ohne triftigen Grund abbricht, nachdem sie in zurechenbarer Weise Vertrauen auf das Zustandekommen des (Bau-)Vertrags erweckt hat.
3. An das Vorliegen eines triftigen Grundes sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Jede vernünftige Erwägung genügt bereits, um einen Abbruch der Verhandlungen zu "rechtfertigen".
4. Die Vertragsverhandlungen werden nicht ohne triftigen Grund abgebrochen, wenn die Banken eine Darlehensgewährung ablehnen.
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