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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 24.09.2021 - 980a C 46/19 WEG
1. Die Begründetheit der Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss setzt voraus, dass das Ermessen der Wohnungseigentümer auf null reduziert ist, dem abgelehnten Beschlussantrag zuzustimmen, also einzig die positive Beschlussfassung ordnungsgemäß gewesen wäre.
2. Unter einem "Nachteil" i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG a.F. ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen, die konkret und objektiv sein muss; entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann.
3. Verursacht die geplante Klimaanlage Geräusche wie das Rauschen einer Heizungsanlage oder das Brummen eines Kühlschranks in einem Abstand von zwei Metern, ist ein Nachteil i.S.v. § 14 Nr. 1 WEG a.F. anzunehmen.
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