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BSG, Beschluss vom 14.06.2021 - B 4 AS 86/21 B
1. Ein Termin kann aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Die Beurteilung, ob ein erheblicher Grund vorliegt, liegt grundsätzlich im Ermessen des jeweiligen Gerichts.
2. Dieses Ermessen kann sich auf Null reduzieren mit der Folge, dass der Termin aufgehoben werden muss und anderenfalls der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist.
3. Der Hinweis darauf, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sowohl im Landkreis, in dem ein Prozessbevollmächtigter seinen Kanzleisitz hat, als auch im Landkreis, in dem das Gericht seinen Sitz hat, auf die Infektionen mit dem Covid-19 bezogene Inzidenzwerte von über 200 bestehen, reicht für eine Terminsverlegung nicht aus.
4. Die Unzumutbarkeit einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung folgt nicht allein aus Inzidenzwerten oder der allgemeinen Infektionslage. Vielmehr haben die Gerichte einen erheblichen Einschätzungsspielraum bei der Beurteilung, ob gerichtliche Verhandlungen trotz der Infektionslage durchgeführt werden können.
5. Ein gewisses Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus gehört derzeit für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko, von dem auch die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens nicht vollständig ausgenommen werden können.
