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IBRRS 2022, 0166
Mit Beitrag
Bauvertrag
Verjährung trotz Stundungsvereinbarung!
OLG Jena, Urteil vom 19.12.2019 - 1 U 163/19
1. Die Fälligkeit des Werklohnanspruchs tritt beim BGB-Werkvertrag, dem das BGB in seiner bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung zu Grunde zu legen ist, mit der Abnahme des Werks ein. Die Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung ist keine Fälligkeitsvoraussetzung.
2. Durch den Abschluss einer Stundungsvereinbarung wird nachträglich die Fälligkeit hinausgeschoben. Sie beeinflusst den Beginn der Verjährung nicht.
3. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags, die der Gläubiger durch Bewirken der ihm obliegenden Leistung jederzeit beseitigen kann, ist für die Entstehung des Anspruchs irrelevant.
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