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IBRRS 2022, 0182; IMRRS 2022, 0097; IVRRS 2022, 0035
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Prozessuales
Streitwerte bei Unterlassungs-/Beseitigungsklagen im Übergangsrecht
BGH, Beschluss vom 09.12.2021 - V ZR 112/21
In einem Verfahren über ein Rechtsmittel, das in einem wohnungseigentumsrechtlichen Übergangsfall nach dem 30.11.2020 eingelegt worden ist und einen auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch betrifft, bestimmt sich der Streitwert gem. § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht mehr nach § 49a GKG a.F., sondern nach den Wertvorschriften der Zivilprozessordnung (Abgrenzung zu Senat, IMR 2021, 519).*)
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