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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.01.2022 - 10 A 3553/20
1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass gleich gelagerte Fälle nicht ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedlich behandelt werden dürfen. Er verlangt allerdings nicht, dass die Bauaufsichtsbehörde gegen vergleichbare baurechtswidrige Zustände, die in einer Mehrzahl von Fällen vorliegen mögen, stets gleichzeitig einschreiten muss.
2. Die Bauaufsichtsbehörde darf in Ermangelung ausreichender personeller und sachlicher Mittel auch anlassbezogen vorgehen und sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag.
3. Das Gleichbehandlungsgebot ist erst dann verletzt, wenn es nach der Art des Einschreitens an jedem System fehlt, für diese Art des (zeitlichen) Vorgehens keinerlei einleuchtende Gründe sprechen und die Handhabung der Bauaufsichtsbehörde deshalb als willkürlich angesehen werden muss.
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