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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Schleswig, Beschluss vom 10.11.2021 - 12 U 159/20
1. Eine vom Auftraggeber mündlich erklärte Kündigung ist unwirksam, da ein VOB-Vertrag schriftlich gekündigt werden muss. Die Schriftform ist zwingend; die Nichteinhaltung hat die Nichtigkeit der Kündigungserklärung zur Folge.
2. Eine formunwirksame Kündigungserklärung kann in ein Angebot zur Vertragsaufhebung umgedeutet werden, wenn es dem mutmaßlichen Willen der die Kündigung erklärenden Partei entspricht, den Vertrag zu beenden.
3. Die Kündigungsfolgen richten sich im Fall einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung nach § 8 VOB/B. Es muss festgestellt werden, ob die Vertragsbeendigung vom Auftraggeber grundlos oder aus wichtigem Grund herbeigeführt worden ist.
4. Meldet der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung an und lehnt er insoweit die Gewährleistung ab, berechtigt dies den Auftraggeber nicht zur Kündigung aus wichtigem Grund.
5. Besteht danach für den Auftraggeber kein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu.
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