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OLG Celle, Urteil vom 12.01.2022 - 14 U 111/21
1. Für die Annahme eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags gem. § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt es nur auf den Ort des Vertragsschlusses an; ob eine Drucksituation bestand, eine Überrumpelung des Verbrauchers erfolgte oder ob der Verbraucher nicht in der Lage war, eine hinreichend fundierte Entscheidung zu treffen, ist unerheblich.*)
2. Im Falle des wirksamen Widerrufs sind die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren (§ 355 Abs. 3 Satz 1, § 357 Abs. 1 BGB). Der Verbraucher, in dessen Haus nach dem Vertrag eine Heizungsanlage eingebaut wurde, erfüllt seine Rückgewährverpflichtung dadurch, dass er dem Unternehmer den Ausbau der Vertragsgegenstände ermöglicht und diese rückübereignet.*)
3. Hat der Unternehmer das vor dem Einbau der neuen Heizungsanlage ausgebaute Altgerät nicht als Vertragsleistung i.S.v. § 355 Abs. 3 Satz 1, § 357 Abs. 1 BGB vom Verbraucher empfangen, muss er dem Verbraucher nach wirksamem Vertragswiderruf das Altgerät nicht nach diesen Vorschriften zurückgewähren.*)
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