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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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AG Ludwigshafen, Urteil vom 23.08.2021 - 2i C 51/21
1. Die corona-bedingte Schließung des Cafés stellt weder einen Sach- noch einen Rechtsmangel der Mietsache dar.
2. Art. 240 § 2 EGBGB schließt die Anwendung des § 313 BGB nicht aus. Die Vorschrift regelt den Bestandsschutz von Mietverhältnissen. Art. 240 § 2 EGBGB enthält keine Regelungen zur Miethöhe.
3. Grundsätzlich ist eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage bei corona-bedingter Geschäftssschließung geboten.
4. Es verbietet sich allerdings eine pauschale Kürzung der Miete um 50%. Vielmehr sind weitere Umstände zu berücksichtigen, die es im konkreten Einzelfall als angemessen und zumutbar erscheinen lassen, einer der Parteien ein größeres Risiko aufzuerlegen, indem die Anpassung um mehr bzw. um weniger als 50% erfolgt. Zu berücksichtigen ist beispielsweise, wie stark sich die staatlichen Beschränkungen tatsächlich auf den Betrieb des Mieters ausgewirkt haben. Auch die ersparten Aufwendungen (ersparte Lohn-, Putzkosten u. a.) sind miteinzukalkulieren sowie die staatlich gewährten sog. Corona-Hilfen zu berücksichtigen.
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