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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Beschluss vom 23.09.2021 - I ZB 12/21
1. Aus dem Umstand, dass die Vertragsschließenden "alle" Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis einer Entscheidung durch das Schiedsgericht zugeführt haben, kann nicht darauf geschlossen werden, sie hätten bei Kenntnis der Teilnichtigkeit der Schiedsvereinbarung eine umfassende Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit gegenüber einer gespaltenen Zuständigkeit bevorzugt.
2. Die in einer "alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis" umfassenden Schiedsklausel zum Ausdruck kommende Intention, sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der staatlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen, führt mangels entgegenstehender konkreter Umstände im Fall der Teilnichtigkeit der Schiedsklausel zu ihrer Aufrechterhaltung im zulässigen Umfang.
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