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IBRRS 2022, 0415
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Bauvertrag
Vorsicht Verjährungsfalle: Verlängerte Postlaufzeiten sind keine höhere Gewalt!
LG Stuttgart, Urteil vom 08.10.2020 - 22 O 187/19
1. Der Werklohnanspruch des Auftragnehmers wird fällig nach Abnahme der Leistung und Stellung einer prüfbaren Schlussrechnung.
2. Eine Werklohnforderung verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährung beginnt am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.
3. Verlängerte Postlaufzeiten in der Vorweihnachtszeit wie auch in der Zeit zwischen den Jahren sind kein Fall höherer Gewalt.
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