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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Köln, Urteil vom 23.12.2021 - 27 O 189/20
1. Die Einordnung als Pachtvertrag erfordert, dass die Miet- bzw. in diesem Falle Pachtsache Früchte i.S.v. § 99 BGB abzuwerfen geeignet ist, was bei der Überlassung insbesondere noch auszubauender Räumlichkeiten und Flächen nicht der Fall ist.
2. Werden wesentliche vertragliche Vereinbarungen nicht im Mietvertrag selbst schriftlich niedergelegt, sondern in Anlagen ausgelagert, so dass sich der Gesamtinhalt der mietvertraglichen Vereinbarung erst aus dem Zusammenspiel dieser "verstreuten" Bedingungen ergibt, müssen die Parteien zur Wahrung der Urkundeneinheit die Zusammengehörigkeit dieser Schriftstücke in geeigneter Weise zweifelsfrei kenntlich machen. Es genügt für die Einheit der Urkunde die bloße gedankliche Verbindung, die allerdings in einer zweifelsfreien Bezugnahme zum Ausdruck kommen muss.
3. Während grundsätzlich die Mietsache als solche jedenfalls konkret bestimmbar sein muss, bedürfen Lagepläne lediglich dann nicht der Schriftform, wenn die Mietsache bereits durch den Vertrag selbst derart hinlänglich beschrieben ist, dass sich der Lageplan lediglich als Anschauungsobjekt oder Orientierungsbehelf darstellt.
4. Wird in einem Nachtrag geregelt, dass dieser Nachtrag alle bisherigen Regelungen und Vereinbarungen ersetzt, so muss er auch wieder sämtliche notwendigen Lagepläne und Anlagen selbst enthalten, um die Schriftform zu wahren. Auf Anlagen früherer Vereinbarungen kann aufgrund deren Aufhebung insoweit nicht zurückgegriffen werden.
5. Sog. "Schriftformheilungsklauseln" sind mit der nicht abdingbaren Vorschrift des § 550 BGB unvereinbar und daher unwirksam.
6. Der Vermieter eines Objekts hat gegen den Mieter einen aus dem Mietverhältnis abzuleitenden Anspruch auf Auskunft darüber, an wen dieser untervermietet hat bzw. wer aufgrund von Abreden mit diesem Nutzungsrechte geltend machen kann.
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