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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.11.2021 - 2-11 S 8/21
1. Für die formelle Wirksamkeit einer Modernisierungsmieterhöhung genügt es, wenn die abtrennbaren baulichen Hauptmaßnahmen, die Gegenstand der Mieterhöhung sind, in der Mieterhöhungserklärung getrennt angegeben und hierfür jeweils die Gesamtkosten angegeben werden. Es bedarf keiner weiteren Untergliederung dieser baulichen Hauptmaßnahmen.
2. Die Beifügung von Rechnungsbelegen ist für die formelle Wirksamkeit der Modernisierungsmieterhöhung unerheblich. Der Mieter hat jedoch einen Anspruch auf Einsicht in die Rechnungsbelege.
3. Für die formelle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens genügt, dass der ersparte Instandsetzungsaufwand durch eine Quote angegeben wird. Eine Vergleichsberechnung ist nicht erforderlich.
4. Bei der Schätzung hinsichtlich des Instandsetzungsanteils sind auch fiktiv ersparte Instandsetzungskosten zu berücksichtigen.
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