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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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AG Essen, Urteil vom 02.02.2022 - 196 C 97/21
1. Die Abmahnung für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann auch durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer erfolgen.
2. Die Abmahnung muss das beanstandete Verhalten konkret bezeichnen, so dass dem Störenfried deutlich wird, welches Verhalten beanstandet wird und geändert werden soll.
3. Floskeln wie "Missachtung des Hausfriedens" oder "Verletzung der Pflicht nach § 14 Abs. 1 WEG" genügen hierfür nicht.
4. Auch ein Beschluss, den Verwalter mit der Durchsetzung des Anspruchs auf Entziehung des Wohnungseigentums nach § 17 WEG gegen die Klägerin, "soweit diese ihren Pflichten nach § 14 WEG (insbesondere § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG) nicht nachhaltig nachkommt." zu beauftragen, ist zu unbestimmt.
5. Die Entziehung von Wohnungseigentum darf nur als letztes Mittel gegen einen gemeinschaftsschädigenden Wohnungseigentümer eingesetzt werden. Die anderen Wohnungseigentümer haben daher die bestehenden und ihnen zumutbaren Möglichkeiten zur Unterbindung störenden Verhaltens auszuschöpfen, wozu auch die Abmahnung des betroffenen Wohnungseigentümers gehört. Auf sie kann nur ausnahmsweise verzichtet werden, etwa dann, wenn diese der Gemeinschaft unzumutbar ist oder offenkundig keine Aussicht auf Erfolg bietet.
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