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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2022, 0464; IMRRS 2022, 0140; IVRRS 2022, 0050
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RechtsanwälteRechtsanwälte
Rechtsanwalt muss Rechtsmittelsystem kennen!

BGH, Beschluss vom 11.01.2022 - VIII ZB 37/21

1. Wird die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels deshalb versäumt, weil der Prozessbevollmächtigte der Partei zuvor einen unstatthaften Rechtsbehelf - hier Anhörungsrüge - eingelegt hat, liegt hierin regelmäßig ein der Partei zuzurechnendes (§ 85 Abs. 2 ZPO), einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehendes, Verschulden da von einem Rechtsanwalt erwartet wird, dass er das Rechtsmittelsystem der jeweiligen Verfahrensart kennt (im Anschluss an Senatsurteil vom 24.06.1992 - VIII ZR 203/91, unter I 2 c, IBRRS 1992, 0443 = NJW 1992, 2413, insoweit in BGHZ 119, 35 nicht abgedruckt; BGH, Beschlüsse vom 10.05.2016 - VIII ZR 19/16, Rz. 5 f., IBRRS 2016, 1477 = IMRRS 2016, 0921 = NZM 2016, 767; vom 12.10.2016 - V ZB 178/15, Rz. 12, IBRRS 2017, 0045 = IMRRS 2017, 1665 = NJW 2017, 1112).*)

2. Das Gericht, bei dem der unstatthafte Rechtsbehelf eingeht, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, der Partei einen Hinweis so rechtzeitig zu erteilen, dass diese in die Lage versetzt wird, das eigentlich statthafte Rechtsmittel noch fristgerecht einzulegen (im Anschluss an BVerfG, NJW 2001, 1343; BGH, Beschlüsse vom 15.06.2004 - VI ZB 9/04, unter II 2 a, IBRRS 2004, 4534 = NJW-RR 2004, 1364; vom 06.05.2009 - KZR 7/08, IBRRS 2011, 0345 = IMRRS 2011, 0259; vom 01.03.2016 - VIII ZB 57/15, Rz. 31, IBR 2016, 318 = IMRRS 2016, 0549 = NJW 2016, 2042).*)

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