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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Urteil vom 19.11.2021 - V ZR 262/20
1. Dass die auf dem Grundstück genutzten Bauten baurechtlich genehmigt sind, stellt nur eine notwendige, aber noch keine hinreichende Voraussetzung für ein Notwegrecht dar (Bestätigung von Senat, Urteil vom 11.12.2020 - V ZR 268/19, Rz. 16, IBRRS 2021, 1342 = NJW-RR 2021, 738; Klarstellung zu Senat, Urteil vom 24.01.2020 - V ZR 155/18, Rz. 27, IBRRS 2020, 0849 = NJW 2020, 1360).*)
2. Die ordnungsmäßige Benutzung eines Wohngrundstücks, welches eine Verbindung mit einem öffentlichen Weg aufweist, erfordert es im Allgemeinen auch dann nicht, dass auf einem verbindungslosen Grundstücksteil mit baurechtlicher Genehmigung errichtete Garagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden können, wenn deren Zufahrt mittels Baulast gesichert ist.*)
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