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IBRRS 2022, 0512
Mit Beitrag
Öffentliches Baurecht
Kein Wohnbauvorhaben im Außenbereich!
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.02.2022 - 2 A 2913/20
1. Eine "Kompensation" öffentlicher Belange dergestalt, dass Nachteile gegen Vorteile aufgewogen werden, ist bei der Anwendung des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB nicht möglich.
2. Jeder einzelne der in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Belange ist unabhängig davon, ob er noch durch andere verstärkt wird, für sich genommen geeignet, eine Zulassung zu verhindern.
3. Die Verfestigung einer Splittersiedlung ist zwar nicht per se, aber jedenfalls regelmäßig zu missbilligen, wenn in ihr ein Vorgang der Zersiedlung gesehen werden muss, wobei für das Vorliegen einer Zersiedlung bei Wohnbauvorhaben eine starke Vermutung streitet.
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