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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.2022 - 2 B 1964/21
1. Für das Vorliegen einer Baugenehmigung ist derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der sich gegenüber einer Nutzungsuntersagung darauf beruft, diese Nutzung sei genehmigt und deshalb formell baurechtmäßig. Entsprechendes gilt bezüglich eines behaupteten Bestandsschutzes.
2. Zwar kann, selbst wenn die Baugenehmigungsurkunde nicht vorgelegt werden kann, im Einzelfall aufgrund der besonderen konkreten Umstände - ohne Beweislastentscheidung - von einer legalen Errichtung eines Gebäudes einschließlich der aufgenommenen Nutzung auszugehen sein, beispielsweise, wenn in der gegebenen Grundstückssituation die Errichtung eines formell und materiell illegalen Gebäudes in den vorhandenen Dimensionen in innerstädtischer Lage "unter den Augen der Baupolizei" schwer vorstellbar wäre.
3. Selbst wenn eine ursprüngliche Genehmigung keine konkrete Festlegung einer bestimmten Nutzung beinhaltet hat, gehen von dieser - soweit sie Nutzungen mit anderer Zweckrichtung erfasst hat - keine Rechtswirkungen mehr aus, wenn von ihr insoweit über Jahrzehnte kein Gebrauch gemacht wurde. Sie hat insoweit ihre Erledigung gefunden.
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