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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2022, 0529
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Leistung muss sich (immer) für die gewöhnliche Verwendung eignen!

OLG Schleswig, Urteil vom 16.11.2021 - 7 U 185/19

1. Wenn der mit dem Vertrag verfolgte Herstellungszweck eines Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt, liegt ein Sachmangel i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B vor. Welcher Zweck nach dem Vertrag verfolgt wird und welche Funktion nach dem Vertrag vorausgesetzt wird, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei auch die berechtigte Erwartung des Bestellers an die Werkleistung zu berücksichtigen ist.*)

2. Bei Biogasanlagenbehältern darf der Auftraggeber auch ohne die Geltung expliziter technischer Regeln erwarten, dass die Behälter bei ordnungsgemäßem Betrieb der Anlage mindestens während der vereinbarten fünfjährigen Gewährleistungsfrist die notwendige Dichtigkeit aufweisen und dass keine Leckagen auftreten.*)

3. Das Risiko, dass ein Werk für die gewöhnliche Verwendung nicht taugt, bleibt grundsätzlich beim Auftragnehmer. Wenn er bei einer funktionalen Bauausschreibung für das verwendete Material (hier: Behälter-Innenbeschichtung auf mineralischer Grundlage) keine Haftung übernehmen will, muss er als Fachunternehmer entweder nach § 4 Abs. 3 VOB/B einen entsprechenden Bedenkenhinweis geben oder seine Gewährleistung entsprechend beschränken.*)

4. Entstehen dem Auftraggeber durch die Mängelbeseitigung Vorteile, kann eine Kostenbeteiligung geboten sein. Die Vorteilsausgleichung scheidet jedoch bei Verzögerung der Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer grundsätzlich aus. Ausnahmsweise kann aber - trotz Schuldnerverzugs - eine Vorteilsausgleichung dann geboten sein, wenn der Mangel sich erst verhältnismäßig spät ausgewirkt hat und der Auftraggeber bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste.*)

5. "Sowieso-Kosten" sind die Mehraufwendungen, die entstanden wären, wenn die zusätzlich erforderlichen Maßnahmen bereits bei der ursprünglichen Leistungserstellung mit durchgeführt worden wären, wobei auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Werkleistung abzustellen ist.*)

6. Fermenter (und Nachgärer) einer Biogasanlage unterliegen üblicherweise alle acht bis 12 Jahre einer vollständigen Überprüfung und Revision. Für das bedachte Gär-Restlager gelten - im Vergleich dazu - üblicherweise noch längere Revisionsintervalle.*)