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IBRRS 2022, 0542; IMRRS 2022, 0174
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GewerberaummieteGewerberaummiete
Wann liegt ein Verstoß gegen die Schriftform vor?

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.01.2022 - 3 U 110/20

1. Wird eine Klausel für einen konkreten Einzelvertrag vorformuliert, kann von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch bei späterer nochmaliger Verwendung nicht gesprochen werden.

2. Treffen die Mietvertragsparteien Vereinbarungen zu am Mietobjekt vorzunehmenden Um- und Ausbauarbeiten und dazu, wer diese vorzunehmen und wer die Kosten zu tragen hat, so kann diesen Abreden vertragswesentliche Bedeutung zukommen.

3. Ist die Ausstattung des Mietobjekts für die Parteien von wesentlicher Bedeutung, so liegt bei deren Fehlen im Vertrag ein Verstoß gegen die Schriftform vor.

4. Auch wenn ein potenzieller Erwerber allein aufgrund der vertraglichen Vereinbarung den Umfang der auf ihn zukommenden Verpflichtung zur Herstellung der baulichen Eignung für den Vertragszweck nicht erkennen kann, liegt ein Verstoß gegen die Schriftform vor. Die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Bauakten durch den potenziellen Erwerber ersetzt die Schriftform nicht.

5. Die einjährige Frist des § 550 Satz 2 BGB beginnt mit der Überlassung der Mietsache. Kommt es nicht zu einer Übergabe des Mietobjekts, beginnt die Frist mit dem vereinbarten Übergabetermin.

6. Ist im Mietvertrag eine Pauschale für Instandhaltung und Verwaltung vereinbart, kann diese nicht gefordert werden, wenn es nicht zur Übergabe des Mietobjekts kommt.