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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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KG, Urteil vom 15.02.2022 - 21 U 1116/20
1. Verpflichtet sich ein Leistungserbringer, Arbeitnehmer auf einer Baustelle des Auftraggebers nach dessen Weisung einzusetzen, ohne dass eine konkrete Werkleistung beschrieben wäre, handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Werk- oder Bauvertrag, sondern einen Dienstvertrag, der auf Arbeitnehmerüberlassung gerichtet ist.*)
2. § 1b Satz 1 AÜG ist eine Eingriffsnorm i.S.v. Art. 9 Abs. 1 und 2 Rom-I-VO und erfasst deshalb auch Arbeitnehmerüberlassungsverträge mit ausländischem Vertragsstatut.*)
3. Ob § 1b Satz 1 AÜG gegen europäisches Recht, insbesondere die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV), verstößt und deshalb auf einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht angewendet werden darf, muss nicht durch Vorlage an den Europäischen Gerichtshof geklärt werden, wenn der dann bestehende Anspruch des Leistungserbringers aus ungerechtfertigter Bereicherung dieselbe Höhe erreicht wie sein Vergütungsanspruch aus dem Vertrag.*)
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