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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.2022 - 25 W 214/21
1. Soll das vom Bauherrn besorgte Privatgutachten klären, ob wegen vermeintlicher Mängel der Werkleistung Ansprüche möglich sind, fehlt die für die prozessuale Erstattungsfähigkeit der so aufgewendeten Kosten erforderliche Prozessbezogenheit.
2. Prozessbezogenheit ist ferner nicht gegeben, wenn die Bauvertragsparteien nachfolgend einen Ortstermin mit dem Privatgutachter durchführen, in dem die Einigung über die Verantwortlichkeit für aufgetretene Mängel scheitert.
3. Für spätere binnenprozessuale Betätigung des Privatgutachters angefallene Kosten sind prozessual nur ausgleichsfähig, wenn der dieses Privatgutachten beauftragenden Partei ohne diese gutachterliche Unterstützung substanziierter Vortrag unmöglich gewesen ist.
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