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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Neuruppin, Beschluss vom 21.02.2022 - 1 O 44/21
1. Der Architekt hat bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung die Kostenvorstellungen des Auftraggebers zu beachten (Anschluss an BGH, IBR 2013, 284). Eine Missachtung der Kostenvorstellungen führt dazu, dass die Entwurfsplanung mangelbehaftet ist.
2. Der Architekt steht ein Kündigungsrecht zu, wenn er dem Auftraggeber zur Leistung einer Bauhandwerkersicherheit eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt hat, dass er nach dem Ablauf der Frist die Kündigung erkläre und die Frist fruchtlos abgelaufen ist.
3. Welche Frist angemessen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmen. Bei der Prüfung, ob eine angemessene Frist zur Sicherheitsleistung gesetzt worden ist, muss auch in die Erwägung einfließen, ob die Rechtslage klar ist. Auch muss darauf Rücksicht genommen werden, dass die Beschaffung einer Bürgschaft jedenfalls nicht an Wochenenden möglich ist.
4. Eine gesetzte Frist von 14 Tagen kann unangemessen kurz sein, wenn dem Auftraggeber insgesamt lediglich neun Tage zur Verfügung stehen, um die geforderte Sicherheit zu stellen.
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