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IBRRS 2022, 0738
Mit Beitrag
Öffentliches Baurecht
An- und Abfahrverkehr ist wesenstypisch für ein Gewerbegebiet!
VGH Bayern, Beschluss vom 08.02.2022 - 22 ZB 21.496
1. An-/Abfahrverkehre - auch mit LKW - sind wesenstypisch für ein Gewerbegebiet und den darin zulässigen Störgrad, der ohnehin durch alle allgemein zulässigen Anlagen und Einrichtungen bestimmt wird. So sind (typisierend) Tankstellen allgemein zulässig und folglich nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe.
2. Fahrbewegungen sind angesichts des typischerweise in einem Gewerbegebiet (zulässig) vorhandenen Störpotentials kein Indiz für eine gebietsfremde Nutzung, das der Einstufung des Vorhabens als gewerbegebietsverträglich entgegenstehen würde.
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