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IBRRS 2022, 0748; IMRRS 2022, 0264; IVRRS 2022, 0105
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Prozessuales
Auf das Ergebnis einer Internetrecherche muss hingewiesen werden!
BGH, Beschluss vom 27.01.2022 - III ZR 195/20
Möchte ein Gericht von ihm dem Internet entnommene Tatsachen als offenkundig i.S.d. § 291 ZPO seinem Urteil zu Grunde legen, muss es den Parteien durch einen Hinweis die Möglichkeit zur Stellungnahme geben. Ein Hinweis kann nur dann unterbleiben, wenn es sich um Umstände handelt, die den Parteien ohne Weiteres gegenwärtig sind und von deren Entscheidungserheblichkeit sie wissen (Fortführung von BGH, Urteil vom 08.10.1959 - VII ZR 87/58, BGHZ 31, 43, 45, und vom 06.05.1993 - I ZR 84/91, IBRRS 1993, 0522 = NJW-RR 1993, 1122, 1123; Beschluss vom 07.05.2020 - IX ZB 84/19, Rz. 15, IBRRS 2020, 1521 = NJW-RR 2020, 868).*)
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